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Nein zum Gestaltungsplan Beugen

Das Gutachten von AD&AD vom Oktober 2012 beurteilt das Weinbauernhaus in der Beugen als schützenswert: «Das Wohnhaus Bergstrasse 6, Vers. Nr. 681, ist zweifelsfrei ein kommunales Schutzobjekt gemäss § 203 PBG. Ein Abbruch des Hauses würde einen erheblichen Geschichtsverlust an diesem einst landwirtschaftlich geprägten Ort zwischen Dorfmeilen und Obermeilen bedeuten.»

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Damit ist eigentlich klar, dass das damalige Inventarobjekt erhalten bleiben müsste und eine Überbauung darauf Rücksicht zu nehmen hätte.

Ein zweites Gutachten, das zum Denkmalwert fast nichts, aber viel zur Planung sagt, verneinte 2016 die Schutzwürdigkeit; es wurde vermutlich auch zu diesem Zweck in Auftrag gegeben. Der ZHV ist nach wie vor von der Schutzwürdigkeit des Hauses Bergstrasse 6 überzeugt und hofft, dass der Gestaltungsplan noch so angepasst wird, dass dieser wichtige Zeuge stehen bleibt.

Die Begründung der Entlassung war damals, dass hier ohne das Inventarobjekt ein besonders wertvoller Dorfteil neu gestaltet werden könne. Das ist aus den Plänen in keiner Weise ersichtlich; hier soll eine Überbauung mit maximaler Ausnutzung und minimaler Rücksicht auf den dörflichen Charakter entstehen. Das Inventarobjekt zu schützen bedeutet in diesem Zusammenhang auch, ein Stück Meilen vor einer Überbauung zu bewahren, die in die falsche Richtung geht. Hier das öffentliche Interesse zu wahren, ist die Pflicht der Behörden. Auch wenn der Abbruch rechtlich möglich sein mag – nicht alles soll man tun, was nicht direkt verboten ist.

Prof. Martin Killias, Präsident Zürcher Heimatschutz

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