Amtliches, obligatorisches Publikationsorgan der Gemeinde Meilen
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Die «Ehe für alle» tritt bald in Kraft

Die «Ehe für alle» wurde in der Volksabstimmung vom 26. September 2021 von einer klaren Mehrheit der Stimmberechtigten und von allen Kantonen angenommen. Gleichgeschlechtliche Paare können folglich ab dem 1. Juli dieses Jahres heiraten oder ihre eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln.

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Das Gesuch um Durchführung des Ehevorbereitungsverfahrens kann allerdings bereits vorher eingereicht werden. Für die Umwandlung der eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe genügt eine gemeinsame Erklärung der Partner(innen) gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten.

Keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr möglich

Ab dem 1. Juli 2022 können in der Schweiz keine neuen eingetragenen Partnerschaften mehr begründet werden. Den Paaren steht ab dann einzig die Ehe offen. Bereits bestehende eingetragene Partnerschaften können jedoch ohne spezielle Erklärung weitergeführt werden.

Unterschiede punkto Vermögensrecht

Der normale Güterstand der eingetragenen Partnerschaft ist die Gütertrennung, bei der Ehe die Errungenschaftsbeteiligung. Vertraglich  – in Form einer notariellen Urkunde – lässt sich jedoch auch etwas anderes vereinbaren. Notar-Patentinhaber Marc Wehrli empfiehlt, sich gut zu informieren, welcher Güterstand sich für die persönliche Situation am besten eignet.

Egal welchem Güterstand man untersteht, sorgen die eingetragenen Partner(innen) oder Eheleute gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Bei der Gütertrennung hat jeder Partner sein eigenes Vermögen und kann selbst über dieses verfügen. Falls man etwas sparen kann, sparte jeder für sich selbst und muss bei der Auflösung der eingetragenen Partnerschaft oder Scheidung nicht teilen.

Bei der Errungenschaftsbeteiligung gehört jeder Person selbst, was sie in die Ehe einbringt und zum Beispiel aus Erbschaft oder Genugtuungszahlung während der Ehe erhält (Eigengüter). Das Eigengut erhält sie bei der Scheidung zurück, wenn es noch vorhanden ist. Was man während der Ehe verdient und sparen kann, bildet die Errungenschaft und ist im Scheidungsfall zu teilen.

Die Unterscheidung zwischen Errungenschaft und Eigengut ist auch im Erbrecht relevant, weil je nach System und ehevertraglicher Regelung mehr oder weniger Vermögenswerte in die Erbmasse fallen, weil sie vorab der oder dem Überlebenden per Güterrecht (d.h. Eherecht) zugeteilt werden.

Obwohl die Ehe keine Unternehmung ist, empfiehlt sich dennoch, rudimentär Buch zu führen. Konkret heisst das, dass die Vermögensstände sowohl bei der Eheschliessung als auch beim Wechsel von einem Güterstand in den anderen dokumentiert werden sollten.

Beiden oben erwähnten Güterständen gemeinsam ist, dass sie keinen Einfluss auf die AHV und die Pensionskasse haben. Die AHV- und die Pensionskassenersparnisse aus den Ehejahren bzw. aus den Jahren der eingetragenen Partnerschaft werden bis zur Einreichung der Klage auf Scheidung bzw. auf Auflösung der eingetragenen Partnerschaft beim Gericht geteilt. Das kann man auch vertraglich nicht anders regeln.

Insbesondere wenn Unternehmen, Liegenschaften oder (geerbtes) Vermögen vorhanden sind oder wenn man sich im Testament so weit wie möglich gegenseitig begünstigen möchte, macht es Sinn, sich beraten zu lassen und über das Güterrecht bewusst und informiert Entscheidungen zu treffen.

Wahlmöglichkeiten nach dem Ja zur «Ehe für alle»

Egal ob Sie bereits in einer eingetragenen Partnerschaft leben und ein Upgrade zur Ehe machen; im Ausland eine gleichgeschlechtliche Ehe eingegangen sind (welche automatisch als Ehe mit Rückwirkung auf die Eheschliessung im Ausland anerkannt wird) oder erst nach der Rechtskraft der Gesetzesänderung (d.h. nach dem 1. Juli 2022) heiraten, werden Sie früher oder später mit dem Güterrecht (d.h. Eherecht) konfrontiert. In diesem Zusammenhang stehen dann die folgenden drei Güterstände zur Auswahl (wobei der Erstgenannte der ordentliche Güterstand ist): Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung, Gütergemeinschaft.

Weitere Instrumente

Unabhängig der obigen Ausführungen zur «Ehe für alle» stehen Ihnen noch weitere Instrumente zur Verfügung, derer Sie sich im Rahmen der Regelung Ihrer Angelegenheiten ebenfalls bedienen können. Es sind dies  Vollmacht (z.B. bei Verhinderung oder Ortsabwesenheit), Vorsorgeauftrag (für den Fall der Urteilsunfähigkeit infolge eines Unfalls oder der Demenz), Patientenverfügung, Bestattungswünsche, Erbvertrag, Testament, Willensvollstreckung.

Marc Wehrli, Notar-Patentinhaber, 044 991 30 84,

marc.wehrli@prosperis.ch

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